Freiberufliche Buchhalter unterliegen bestimmte rechtliche und steuerliche Pflichten. Zunächst ist eine Registrierung beim Finanzamt als Freiberufler erforderlich, einschließlich der Beantragung einer Steuernummer. Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit, da kein Gewerbebetrieb geführt wird. Dennoch besteht die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer, sofern der Umsatz die gesetzlich festgelegte Kleinunternehmergrenze überschreitet. Die Einhaltung der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten ist unerlässlich. Einnahmen und Ausgaben müssen transparent dokumentiert und regelmäßig eine Gewinnermittlung, meist in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), erstellt werden. Wird die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen, sind Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die jährliche Umsatzsteuererklärung erforderlich. Zudem ist die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen der Tätigkeit verpflichtend. Dies schließt aus, steuerliche Beratung oder die Erstellung von Steuererklärungen anzubieten, da diese Tätigkeiten Steuerberatern vorbehalten sind. Verstöße gegen diese Vorschriften können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und sind daher zu vermeiden.